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Der Vorstand vom Förderverein
Der Vorstand vom Förderverein

Satzung des Förderverein Jugendorchester Bad Freienwalde e.V.

1 Name, Sitz
(1) Der Förderverein trägt den Namen "Förderverein Jugendorchester Bad Freienwalde".
(2) Er hat den Sitz in 16259 Bad Freienwalde.
(3) Er soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Jugendorchesters Bad Freienwalde
(a) in der Erziehung und musikalischen Ausbildung der Kinder und Jugendlichen, sowie der Pflege der Blasmusik,
(b) in der Fortführung und Vertiefung der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Orchestern, (c) bei der Organisation und Gestaltung einer sinnvollen und inhaltreichen Freizeit von Kindern und Jugendlichen.
(2) Der Verein verfolgt keine Erwerbszwecke.

§ 3 Verwirklichung des Zweckes
(1) Der Zweck des Vereins wird erreicht durch ideelle und materielle Unterstützung des Jugendorchesters
(a) in Organisationsfragen,
(b) durch erzieherische Einflussnahme beim pfleglichen Umgang mit den Instrumenten und der Ausrüstung sowie in der Mitgestaltung eines schöpferischen Klimas im Orchester,
(c) bei der Beschaffung von materiellen Mitteln durch Beiträge, Geld- und Sachspenden und Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen können ersetzt werden, wenn sie für den Verein getätigt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Vorstandes.
(3) Die Tätigkeit im Verein ist ein Ehrenamt.

§ 5 Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Personen, Firmen, Organisationen und Körperschaften werden, die die Satzung anerkennen. Personen, die noch nicht volljährig sind, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Der Eintritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Juristische Personen können sich bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte vertreten lassen.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod und durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es
(a) dem Zweck des Vereins entgegenhandelt,
(b) das Ansehen des Vereins schädigt,
(c) mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt:
(a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.
(b) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Deren Amtszeit gilt 4 Jahre.
(c) die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
(d) die Entlastung und Wahl des Vorstandes.
(e) die Änderung der Satzung.
(f) die Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind. Andernfalls ist eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung binnen 3 Wochen einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Stimmübertragung ist bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen durch schriftliche Vollmacht möglich.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Für den Beschluss einer Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

§ 6 Einkünfte
(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
(a) den Beiträgen der Mitglieder,
(b) freiwilligen Zuwendungen,
(c) öffentlichen Mitteln.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt jährlich Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften fest.

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal 7 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
- dem Schriftführer, - dem Schatzmeister,
- 3 Vorstandsmitglieder,
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet die Geschäfte des Vereins. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(3) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sämtliche Protokolle werden durch den Vorsitzenden und den Schriftführer beurkundet.
(4) Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen.
(5) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und 1 Vorstandsmitglied oder durch den Stellvertreter und 1 Vorstandsmitglied vertreten.
(6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Ersatz und Wiederwahl sind möglich.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder an der Arbeit des Vorstandes zu beteiligen.
(8) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung.

§ 8 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Auflösungsversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der musikalischen Förderung von Jugendlichen. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.